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AbR 2010/11 Nr. 15

Obwalden · 2011-05-24 · Deutsch OW
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AbR 2010/11 Nr. 15, S. 115: Art. 16 und Art. 123 Ziff. 1 StGB Einfache Körperverletzung. Abwehr eines Angriffs mit einem Stuhl in Notwehrexzess unter Verwendung eines Küchenmessers (E. 4). Art. 16, Art. 22 und Art. 111 StGB Versuchte event

Sachverhalt

Am 27. April 2009, ca. 10.15 Uhr, kam es in der Asylantenunterkunft X zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen O. und S., beides irakische Staatsbürger. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung erlitt S. diverse Schnitt- und Stichwunden, vorwiegend im Kopf- und Halsbereich. Beim Eintreffen der Polizei vor Ort hielt O. ein Messer in der Hand. Das Messer sowie er selber waren blutverschmiert. Er liess das Messer nach mehrfacher Aufforderung fallen und konnte widerstandslos festgenommen werden. Die Tatwaffe, ein handelsübliches Küchenmesser der Marke Victorinox mit einseitigem Schliff, schwarzem Kunststoffgriff, einer Gesamtlänge von 28,5 cm und einer Klingenlänge von 15,8 cm, wurde sichergestellt. S. musste aufgrund seiner Verletzungen im Kantonsspital Sarnen operiert werden. Er konnte das Spital am 29. April 2009 wieder verlassen. Gleichentags stellte er Straf- und Zivilklage. Am 18. Mai 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage unter anderem mit folgenden Anträgen: "Der Angeklagte O. sei schuldig zu sprechen wegen:

- versuchten Totschlags

- mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise im Notwehrexzess

- mehrfacher Sachbeschädigung" ... Das Kantonsgericht sprach den Angeklagten mit Urteil vom 10./19. November 2010 schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil von S., begangen am 27. April 2009 in Sarnen, sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Kantons Obwalden, begangen im Zeitraum 2. August bis 1. September 2009 in Sarnen; von allen weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Am 6. Dezember 2010 wurde die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien zugestellt, woraufhin S. am 23. Dezember 2010 Appellation erklärte. Er stellte u.a. den Antrag: "Der Angeklagte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen." Aus den Erwägungen: ... 3.4 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sich der Angeklagte und S. vor der tätlichen Auseinandersetzung verbal gestritten haben. Dies bestätigte auch S. in seiner ersten Einvernahme. Erst vor dem Verhörrichter gab er an, er habe geschlafen. Der Angeklagte ging daraufhin in die Küche und holte ein Messer, was durch C. bestätigt wurde. Da der Angeklagte nur kurz in der Küche auftauchte und auch keine Anstalten machte, ein Frühstück zuzubereiten, ist davon auszugehen, dass er dieses Messer zu seiner Verteidigung holte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten und des C. muss davon ausgegangen werden, dass S. danach den ersten Angriff tätigte, indem er einen Stuhl nach dem Angeklagten warf, worauf dieser mit dem Messer herumfuchtelte, jedoch nicht mit Wucht auf ihn einstach. Hätte er dies getan, wäre S. schon in dieser ersten Phase der Auseinandersetzung schwer verletzt worden. Gemäss seinen eigenen Aussagen, welche durch C. und D. gestützt werden, wurde er jedoch im Wohnzimmer nur leicht verletzt. Danach trennten sich die beiden unbestrittenermassen, jeder ging in sein Zimmer. Gemäss seinen eigenen Aussagen, welche durch die Auskunftspersonen bestätigt werden und auch mit denen des Angeklagten übereinstimmen, begab sich S. mit seinem Gewichthebergurt danach in den zweiten Stock, um den Angeklagten mit diesem Gurt anzugreifen. Es ergab sich ein Handgemenge, in dessen Verlauf beide zusammen die Treppe herunterrollten und S. die schwereren Verletzungen erlitt. Es ist daher vom selben Sachverhalt auszugehen, auf den sich auch die Staatsanwaltschaft stützt, und dieser ist in zwei klar getrennte Phasen zu unterteilen: die Auseinandersetzung im Fernsehzimmer sowie die zeitlich nachfolgende Auseinandersetzung bei/auf der Treppe. 4.1 Der appellierende Straf- und Zivilkläger S. verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Er geht davon aus, dass der Angeklagte ihn töten wollte. Die Staatsanwaltschaft führte dazu in der Anklageschrift aus, der Angeklagte habe als geübter Sicherheitsmann jegliche Verletzungen sowie den Tod mit einberechnet, als er mit dem Messer auf Kopf und Hals des S. einstach. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (für Einzelheiten vgl. Guido Jenny, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2007, N. 21 zu Art. 18 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, Bern 1996, § 9 N. 71 f.). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 130 IV 58, E. 8.1 mit Hinweisen). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Er­reichung seines Zieles erscheint oder eine notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58, E. 8.2 mit Hinweisen). 4.2 Wie oben dargelegt ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er in der ersten Phase der Auseinandersetzung in erster Linie mit dem Messer herumfuchtelte und keine wuchtigen Stichbewegungen ausführte, da S. in dieser Phase des Geschehens lediglich leichte Verletzungen davontrug. Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden, da er entgegen der Ansicht des Klägers nicht damit rechnen konnte und musste, diesen mittels Herumfuchteln mit einem Messer tödlich zu verletzen. 4.3 S. wurde gemäss übereinstimmenden Aussagen bereits in der ersten Phase der Auseinandersetzung verletzt. Er verlangt entsprechend einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, sowie wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 4.4 S. gab an, der Angeklagte habe ihm im Fernsehzimmer in die Hand sowie unter das rechte Auge gestochen. Sein Mitbewohner D. gab an, S. habe am Hals und an der Wange ein wenig geblutet. Anhand dieser Aussagen ist erneut festzuhalten, dass S. den grössten Teil seiner Verletzungen nicht in der ersten, sondern in der zweiten Phase der Auseinandersetzung erlitten hat. Eine Verletzung an der Hand konnte im Spital nicht festgestellt werden, die bleibenden Narben befinden sich auf der linken Seite seines Gesichts. Die Wunden auf dieser Seite hat er gemäss seinen eigenen Aussagen (in der ersten Phase sei er im Gesicht unter dem rechten Auge verletzt worden) erst auf/bei der Treppe erhalten. Vom Stich/Schnitt unter dem rechten Auge sind keine bleibenden Spuren zurückgeblieben. In der ersten Phase der Auseinandersetzung ist daher keine schwere, sondern lediglich eine einfache Körperverletzung zu erblicken, wie es die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Der Angeklagte verletzte S. mit einem Küchenmesser. Ein solches Messer ist ohne weiteres geeignet, einem Menschen eine schwere Körperverletzung zuzufügen oder ihn sogar zu töten. Es ist daher als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu werten (vgl. Andreas A. Roth/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N. 19 zu Art. 123 StGB). Der Schuldspruch gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB (und nicht Ziff. 1) erging daher zu Recht. 4.5 Gemäss festgestelltem Sachverhalt setzte der Angeklagte das Messer erst ein, nachdem S. einem Stuhl nach ihm geworfen hat. Wie das Kantonsgericht richtig festgehalten hat, ist daher der Rechtsfertigungsgrund der Notwehr zu prüfen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte wurde durch S. mit einem Stuhl angegriffen. Nach Art. 15 StGB ist zur Abwehr berechtigt, wer rechtswidrig angegriffen oder mit einem solchen Angriff bedroht wird, gleichgültig, aus welchen Gründen der Angriff erfolgt und ob der Angegriffene schuldhafterweise zum Angriff Anlass gegeben hat, solange er den Angriff nicht vorsätzlich provoziert (BGE 102 IV 228, E. 2). Die Attacke mit dem Stuhl stellt einen widerrechtlichen Angriff dar, da die beiden vorgehend in einen verbalen Streit verwickelt waren, S. jedoch vor dem Stuhlwurf nicht körperlich durch den Angeklagten angegriffen wurde. Der Ansicht des S., dies stelle keinen Angriff dar, da er den Angeklagten mit einem Stuhl nicht in seiner körperlichen Integrität hätte verletzen können, ist nicht zu folgen. Mit einem stabilen Holzstuhl können nicht nur leichte, sondern unter Umständen auch sehr schwerwiegende Verletzungen hervorgerufen werden. Der Angeklagte hat den Angriff nicht vorsätzlich provoziert und war daher grundsätzlich zur Abwehr dieses Angriffes befugt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob er mit der Verteidigung mit einem Küchenmesser die Grenzen der Notwehr überschritten hat. 4.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65, E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148, E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12, E. 3a mit Hinweis). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 107 IV 12, E. 3b). Gemäss Aussagen von C. schlug S. mit dem Stuhl nicht auf den Angeklagten ein, sondern warf diesen lediglich nach ihm. Zudem wurde der Angeklagte nicht von mehreren, sondern von einer einzelnen, ihm körperlich nicht oder jedenfalls nicht deutlich überlegenen Person angegriffen. Es gab somit für den Angeklagten keinen Grund, um sein Leben zu fürchten. Er hätte daher den Angriff auch mit milderen Mitteln, ohne den Einsatz eines Messers, abwehren können. Also hat er die Grenzen der Notwehr überschritten, es liegt ein Notwehrexzess vor. 4.7 Der Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn der Angegriffene in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte wurde jedoch nicht überraschend mit dem Stuhl beworfen, dem Angriff ging ein verbaler Streit voraus, an dem beide aktiv beteiligt waren. Dass der Angeklagte vor dem Stuhlwurf in die Küche ging und ein Messer behändigte, zeigt, dass er mit einem Angriff von S. rechnete und er diesen mit Hilfe des Messers gezielt abwehren wollte. Er handelte somit mit Vorbedacht. Eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff ist daher nicht ersichtlich, das Überschreiten der Notwehr ist somit nicht entschuldbar. Das Kantonsgericht hat den Angeklagten daher zu Recht in Bezug auf die erste Phase der Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 5. 5.1 Da S. nach der ersten Phase der Auseinandersetzung gemäss Aussagen seines Mitbewohners D. nur leichte Verletzungen davontrug und nur wenig blutete, muss davon ausgegangen werden, dass ihm die schwereren Verletzungen in der zweiten Phase auf der Treppe zugefügt wurden. Der Angeklagte macht geltend, er habe S. auf der Treppe lediglich einen weiteren Stich zugefügt, die weiteren Verletzungen seien wohl durch den Sturz entstanden. S. verlangt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Das Kantonsgericht verneint einen Tötungsvorsatz in der ersten Phase der Auseinandersetzung, da der Angeklagte nicht mit Wucht auf S. eingestochen hat und dieser in der ersten Phase nur leicht verletzt wurde. In Bezug auf die zweite Phase des Geschehens unterlässt die Vorinstanz eine Prüfung des Tötungsvorsatzes. Dies ist hier nachzuholen. 5.2 Der Angeklagte bestreitet einen Tötungsvorsatz. Als im Irak ausgebildeter Leibwächter mit Militär- und dadurch Kriegserfahrung hat er mit Sicherheit gute Kenntnisse darüber, wie man eine angreifende Person mit einem Messer tötet. Da trotz dieses Wissens keine der Stich- und Schnittverletzungen an sich lebensbedrohend war, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser keinen direkten Tötungsvorsatz hatte. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Angeklagte mit dem Tod S.'s rechnete und diesen in Kauf nahm, ob er also eventualvorsätzlich handelte. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1, E. 2.2 mit Hinweisen). Hofft der Täter dabei auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs, so bedeutet dies nur, dass ihm der Erfolg nicht erwünscht ist; dies schliesst aber eine Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes nicht aus (BGE 125 IV 242, E. 3f, 254). Vertraut er hingegen zwar pflichtwidrig unvorsichtig, aber ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolgs, kann ihm lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (EGV SZ 1992, Nr. 32). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu ge­hören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge­nommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger­weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1, E. 4.1, 3 f. mit Hinweisen; 109 IV 137, E. 2b). 5.3 Der Angeklagte fügte S. mit dem Küchenmesser mehrere zum Teil tiefe Schnitt- und Stichwunden in Gesicht und Hals zu. Obwohl die Verletzungen nicht konkret lebensgefährlich waren, hätte insbesondere die Stichwunde beim Ohr gemäss Arztbericht bei leicht veränderter Stichführung zum Tod führen können. Wie erwähnt arbeitete der Angeklagte in seinem Heimatland Irak als Leibwächter. Zudem absolvierte er mehrere Monate Militärdienst. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm bewusst war, dass Messerstiche in den Kopf und Hals die angegriffene Person töten können; die Gefahr einer tödlichen Verletzung war sehr naheliegend (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 und 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001). Wer einer anderen Person ein Messer in Hals und Kopf sticht, kann nicht darauf vertrauen, dass nichts Gravierendes passieren werde, sondern muss dies dem Zufall überlassen (vgl. EGV SZ 1992, Nr. 32). Dass er die Stiche trotz des grossen Risikos dennoch ausführte, weist im Sinne der obenstehenden Ausführungen darauf hin, dass er den Tod von S. zwar wohl nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte, jedoch in Kauf nahm, dass er eintrat (vgl. BGE 134 IV 26, E. 3.2.2). Das Argument des Angeklagten, er habe S. die Schnitte nicht absichtlich beigebracht, sondern dies sei beim Hinunterstürzen auf der Treppe geschehen, ist als Schutzbehauptung zu werten. S. wurden mehrere Schnitte beigefügt, und dies ausschliesslich im Gesicht und am Hals. Bei unkontrollierter Handhabung eines Messers während eines Sturzes wären nicht nur Schnitte im Gesicht sondern an verschiedenen Körperregionen zu erwarten gewesen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass S. gleich mehrere Schnitte in derselben Körperregion zugefügt worden wären, wenn dies unkontrolliert geschehen wäre. Es ist daher in Bezug auf einen Tötungsversuch Eventualvorsatz zu bejahen, auch wenn der Angeklagte dies bestreitet. 5.4 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so begeht er nicht eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB, sondern Totschlag gemäss Art. 113 StGB. Wie vorne bei den Erwägungen über die Notwehr (E. 4.7) festgehalten, handelte der Angeklagte nicht in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung. Er kann daher nicht aufgrund von Art. 113 StGB privilegiert werden. Somit ist der Angeklagte in Bezug auf die zweite Phase der Auseinandersetzung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 5.5 Da vorliegend eine versuchte vorsätzliche Tötung bejaht wird, erübrigt sich die Prüfung einer schweren Körperverletzung, da diese durch das versuchte Tötungsdelikt konsumiert wird. 5.6 Auch im zweiten Teil der Auseinandersetzung ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu prüfen. Unbestrittenermassen begab sich S. mit seinem Gewichthebergurt in den zweiten Stock, um den Angeklagten damit zu schlagen. Er gab sogar an, dass er den Angeklagten umgebracht hätte, wenn er eine Waffe gehabt hätte. Es ist wiederum keine vorsätzliche Provokation des Angeklagten ersichtlich, weshalb eine Notwehrlage erneut zu bejahen ist. Der Angeklagte wurde mit einem Gewichthebergurt (besonders breiter, gepolsterter Ledergurt) bedroht und geschlagen. Ein Schlag mit einem solchen Gürtel ist sicherlich schmerzhaft, jedoch nicht sonderlich gefährlich. Eine Abwehr mit einem Küchenmesser ist auch hier, wie schon in der ersten Phase des Geschehens, unverhältnismässig. Auch hier muss eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff verneint werden (vgl. E. 5.4). Der Angeklagte ist somit wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. August 2011 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte angriff täter iv notwehr entschuldbarkeit vorsätzliche tötung mensch treppe umstände einfache körperverletzung kauf vorsatz grenze schwere körperverletzung wissen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.15 Art.16 Art.18 Art.22 Art.111 Art.113 Art.122 Art.123 Art.144 Weitere Urteile BGer 6S.224/2005 6S.132/2001 Leitentscheide BGE 109-IV-137 79-IV-148 125-IV-242 130-IV-58 133-IV-1 131-IV-1 107-IV-12 102-IV-65 134-IV-26 102-IV-228 AbR 2010/11 Nr. 15

Erwägungen (6 Absätze)

E. 5.1 Da S. nach der ersten Phase der Auseinandersetzung gemäss Aussagen seines Mitbewohners D. nur leichte Verletzungen davontrug und nur wenig blutete, muss davon ausgegangen werden, dass ihm die schwereren Verletzungen in der zweiten Phase auf der Treppe zugefügt wurden. Der Angeklagte macht geltend, er habe S. auf der Treppe lediglich einen weiteren Stich zugefügt, die weiteren Verletzungen seien wohl durch den Sturz entstanden. S. verlangt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Das Kantonsgericht verneint einen Tötungsvorsatz in der ersten Phase der Auseinandersetzung, da der Angeklagte nicht mit Wucht auf S. eingestochen hat und dieser in der ersten Phase nur leicht verletzt wurde. In Bezug auf die zweite Phase des Geschehens unterlässt die Vorinstanz eine Prüfung des Tötungsvorsatzes. Dies ist hier nachzuholen.

E. 5.2 Der Angeklagte bestreitet einen Tötungsvorsatz. Als im Irak ausgebildeter Leibwächter mit Militär- und dadurch Kriegserfahrung hat er mit Sicherheit gute Kenntnisse darüber, wie man eine angreifende Person mit einem Messer tötet. Da trotz dieses Wissens keine der Stich- und Schnittverletzungen an sich lebensbedrohend war, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser keinen direkten Tötungsvorsatz hatte. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Angeklagte mit dem Tod S.'s rechnete und diesen in Kauf nahm, ob er also eventualvorsätzlich handelte. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1, E. 2.2 mit Hinweisen). Hofft der Täter dabei auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs, so bedeutet dies nur, dass ihm der Erfolg nicht erwünscht ist; dies schliesst aber eine Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes nicht aus (BGE 125 IV 242, E. 3f, 254). Vertraut er hingegen zwar pflichtwidrig unvorsichtig, aber ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolgs, kann ihm lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (EGV SZ 1992, Nr. 32). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu ge­hören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge­nommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger­weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1, E. 4.1, 3 f. mit Hinweisen; 109 IV 137, E. 2b).

E. 5.3 Der Angeklagte fügte S. mit dem Küchenmesser mehrere zum Teil tiefe Schnitt- und Stichwunden in Gesicht und Hals zu. Obwohl die Verletzungen nicht konkret lebensgefährlich waren, hätte insbesondere die Stichwunde beim Ohr gemäss Arztbericht bei leicht veränderter Stichführung zum Tod führen können. Wie erwähnt arbeitete der Angeklagte in seinem Heimatland Irak als Leibwächter. Zudem absolvierte er mehrere Monate Militärdienst. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm bewusst war, dass Messerstiche in den Kopf und Hals die angegriffene Person töten können; die Gefahr einer tödlichen Verletzung war sehr naheliegend (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 und 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001). Wer einer anderen Person ein Messer in Hals und Kopf sticht, kann nicht darauf vertrauen, dass nichts Gravierendes passieren werde, sondern muss dies dem Zufall überlassen (vgl. EGV SZ 1992, Nr. 32). Dass er die Stiche trotz des grossen Risikos dennoch ausführte, weist im Sinne der obenstehenden Ausführungen darauf hin, dass er den Tod von S. zwar wohl nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte, jedoch in Kauf nahm, dass er eintrat (vgl. BGE 134 IV 26, E. 3.2.2). Das Argument des Angeklagten, er habe S. die Schnitte nicht absichtlich beigebracht, sondern dies sei beim Hinunterstürzen auf der Treppe geschehen, ist als Schutzbehauptung zu werten. S. wurden mehrere Schnitte beigefügt, und dies ausschliesslich im Gesicht und am Hals. Bei unkontrollierter Handhabung eines Messers während eines Sturzes wären nicht nur Schnitte im Gesicht sondern an verschiedenen Körperregionen zu erwarten gewesen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass S. gleich mehrere Schnitte in derselben Körperregion zugefügt worden wären, wenn dies unkontrolliert geschehen wäre. Es ist daher in Bezug auf einen Tötungsversuch Eventualvorsatz zu bejahen, auch wenn der Angeklagte dies bestreitet.

E. 5.4 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so begeht er nicht eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB, sondern Totschlag gemäss Art. 113 StGB. Wie vorne bei den Erwägungen über die Notwehr (E. 4.7) festgehalten, handelte der Angeklagte nicht in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung. Er kann daher nicht aufgrund von Art. 113 StGB privilegiert werden. Somit ist der Angeklagte in Bezug auf die zweite Phase der Auseinandersetzung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.5 Da vorliegend eine versuchte vorsätzliche Tötung bejaht wird, erübrigt sich die Prüfung einer schweren Körperverletzung, da diese durch das versuchte Tötungsdelikt konsumiert wird.

E. 5.6 Auch im zweiten Teil der Auseinandersetzung ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu prüfen. Unbestrittenermassen begab sich S. mit seinem Gewichthebergurt in den zweiten Stock, um den Angeklagten damit zu schlagen. Er gab sogar an, dass er den Angeklagten umgebracht hätte, wenn er eine Waffe gehabt hätte. Es ist wiederum keine vorsätzliche Provokation des Angeklagten ersichtlich, weshalb eine Notwehrlage erneut zu bejahen ist. Der Angeklagte wurde mit einem Gewichthebergurt (besonders breiter, gepolsterter Ledergurt) bedroht und geschlagen. Ein Schlag mit einem solchen Gürtel ist sicherlich schmerzhaft, jedoch nicht sonderlich gefährlich. Eine Abwehr mit einem Küchenmesser ist auch hier, wie schon in der ersten Phase des Geschehens, unverhältnismässig. Auch hier muss eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff verneint werden (vgl. E. 5.4). Der Angeklagte ist somit wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. August 2011 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte angriff täter iv notwehr entschuldbarkeit vorsätzliche tötung mensch treppe umstände einfache körperverletzung kauf vorsatz grenze schwere körperverletzung wissen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.15 Art.16 Art.18 Art.22 Art.111 Art.113 Art.122 Art.123 Art.144 Weitere Urteile BGer 6S.224/2005 6S.132/2001 Leitentscheide BGE 109-IV-137 79-IV-148 125-IV-242 130-IV-58 133-IV-1 131-IV-1 107-IV-12 102-IV-65 134-IV-26 102-IV-228 AbR 2010/11 Nr. 15

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AbR 2010/11 Nr. 15, S. 115: Art. 16 und Art. 123 Ziff. 1 StGB Einfache Körperverletzung. Abwehr eines Angriffs mit einem Stuhl in Notwehrexzess unter Verwendung eines Küchenmessers (E. 4). Art. 16, Art. 22 und Art. 111 StGB Versuchte eventualvorsätzliche Tötung. Abwehr eines Angriffs mit einem Ge­wicht­hebergurt in Notwehrexzess (E. 5). Entscheid des Obergerichts vom 24. Mai 2011 Sachverhalt: Am 27. April 2009, ca. 10.15 Uhr, kam es in der Asylantenunterkunft X zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen O. und S., beides irakische Staatsbürger. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung erlitt S. diverse Schnitt- und Stichwunden, vorwiegend im Kopf- und Halsbereich. Beim Eintreffen der Polizei vor Ort hielt O. ein Messer in der Hand. Das Messer sowie er selber waren blutverschmiert. Er liess das Messer nach mehrfacher Aufforderung fallen und konnte widerstandslos festgenommen werden. Die Tatwaffe, ein handelsübliches Küchenmesser der Marke Victorinox mit einseitigem Schliff, schwarzem Kunststoffgriff, einer Gesamtlänge von 28,5 cm und einer Klingenlänge von 15,8 cm, wurde sichergestellt. S. musste aufgrund seiner Verletzungen im Kantonsspital Sarnen operiert werden. Er konnte das Spital am 29. April 2009 wieder verlassen. Gleichentags stellte er Straf- und Zivilklage. Am 18. Mai 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage unter anderem mit folgenden Anträgen: "Der Angeklagte O. sei schuldig zu sprechen wegen:

- versuchten Totschlags

- mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise im Notwehrexzess

- mehrfacher Sachbeschädigung" ... Das Kantonsgericht sprach den Angeklagten mit Urteil vom 10./19. November 2010 schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil von S., begangen am 27. April 2009 in Sarnen, sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Kantons Obwalden, begangen im Zeitraum 2. August bis 1. September 2009 in Sarnen; von allen weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Am 6. Dezember 2010 wurde die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien zugestellt, woraufhin S. am 23. Dezember 2010 Appellation erklärte. Er stellte u.a. den Antrag: "Der Angeklagte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen." Aus den Erwägungen: ... 3.4 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sich der Angeklagte und S. vor der tätlichen Auseinandersetzung verbal gestritten haben. Dies bestätigte auch S. in seiner ersten Einvernahme. Erst vor dem Verhörrichter gab er an, er habe geschlafen. Der Angeklagte ging daraufhin in die Küche und holte ein Messer, was durch C. bestätigt wurde. Da der Angeklagte nur kurz in der Küche auftauchte und auch keine Anstalten machte, ein Frühstück zuzubereiten, ist davon auszugehen, dass er dieses Messer zu seiner Verteidigung holte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten und des C. muss davon ausgegangen werden, dass S. danach den ersten Angriff tätigte, indem er einen Stuhl nach dem Angeklagten warf, worauf dieser mit dem Messer herumfuchtelte, jedoch nicht mit Wucht auf ihn einstach. Hätte er dies getan, wäre S. schon in dieser ersten Phase der Auseinandersetzung schwer verletzt worden. Gemäss seinen eigenen Aussagen, welche durch C. und D. gestützt werden, wurde er jedoch im Wohnzimmer nur leicht verletzt. Danach trennten sich die beiden unbestrittenermassen, jeder ging in sein Zimmer. Gemäss seinen eigenen Aussagen, welche durch die Auskunftspersonen bestätigt werden und auch mit denen des Angeklagten übereinstimmen, begab sich S. mit seinem Gewichthebergurt danach in den zweiten Stock, um den Angeklagten mit diesem Gurt anzugreifen. Es ergab sich ein Handgemenge, in dessen Verlauf beide zusammen die Treppe herunterrollten und S. die schwereren Verletzungen erlitt. Es ist daher vom selben Sachverhalt auszugehen, auf den sich auch die Staatsanwaltschaft stützt, und dieser ist in zwei klar getrennte Phasen zu unterteilen: die Auseinandersetzung im Fernsehzimmer sowie die zeitlich nachfolgende Auseinandersetzung bei/auf der Treppe. 4.1 Der appellierende Straf- und Zivilkläger S. verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Er geht davon aus, dass der Angeklagte ihn töten wollte. Die Staatsanwaltschaft führte dazu in der Anklageschrift aus, der Angeklagte habe als geübter Sicherheitsmann jegliche Verletzungen sowie den Tod mit einberechnet, als er mit dem Messer auf Kopf und Hals des S. einstach. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (für Einzelheiten vgl. Guido Jenny, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2007, N. 21 zu Art. 18 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, Bern 1996, § 9 N. 71 f.). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 130 IV 58, E. 8.1 mit Hinweisen). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Er­reichung seines Zieles erscheint oder eine notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58, E. 8.2 mit Hinweisen). 4.2 Wie oben dargelegt ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er in der ersten Phase der Auseinandersetzung in erster Linie mit dem Messer herumfuchtelte und keine wuchtigen Stichbewegungen ausführte, da S. in dieser Phase des Geschehens lediglich leichte Verletzungen davontrug. Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden, da er entgegen der Ansicht des Klägers nicht damit rechnen konnte und musste, diesen mittels Herumfuchteln mit einem Messer tödlich zu verletzen. 4.3 S. wurde gemäss übereinstimmenden Aussagen bereits in der ersten Phase der Auseinandersetzung verletzt. Er verlangt entsprechend einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, sowie wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 4.4 S. gab an, der Angeklagte habe ihm im Fernsehzimmer in die Hand sowie unter das rechte Auge gestochen. Sein Mitbewohner D. gab an, S. habe am Hals und an der Wange ein wenig geblutet. Anhand dieser Aussagen ist erneut festzuhalten, dass S. den grössten Teil seiner Verletzungen nicht in der ersten, sondern in der zweiten Phase der Auseinandersetzung erlitten hat. Eine Verletzung an der Hand konnte im Spital nicht festgestellt werden, die bleibenden Narben befinden sich auf der linken Seite seines Gesichts. Die Wunden auf dieser Seite hat er gemäss seinen eigenen Aussagen (in der ersten Phase sei er im Gesicht unter dem rechten Auge verletzt worden) erst auf/bei der Treppe erhalten. Vom Stich/Schnitt unter dem rechten Auge sind keine bleibenden Spuren zurückgeblieben. In der ersten Phase der Auseinandersetzung ist daher keine schwere, sondern lediglich eine einfache Körperverletzung zu erblicken, wie es die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Der Angeklagte verletzte S. mit einem Küchenmesser. Ein solches Messer ist ohne weiteres geeignet, einem Menschen eine schwere Körperverletzung zuzufügen oder ihn sogar zu töten. Es ist daher als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu werten (vgl. Andreas A. Roth/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N. 19 zu Art. 123 StGB). Der Schuldspruch gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB (und nicht Ziff. 1) erging daher zu Recht. 4.5 Gemäss festgestelltem Sachverhalt setzte der Angeklagte das Messer erst ein, nachdem S. einem Stuhl nach ihm geworfen hat. Wie das Kantonsgericht richtig festgehalten hat, ist daher der Rechtsfertigungsgrund der Notwehr zu prüfen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte wurde durch S. mit einem Stuhl angegriffen. Nach Art. 15 StGB ist zur Abwehr berechtigt, wer rechtswidrig angegriffen oder mit einem solchen Angriff bedroht wird, gleichgültig, aus welchen Gründen der Angriff erfolgt und ob der Angegriffene schuldhafterweise zum Angriff Anlass gegeben hat, solange er den Angriff nicht vorsätzlich provoziert (BGE 102 IV 228, E. 2). Die Attacke mit dem Stuhl stellt einen widerrechtlichen Angriff dar, da die beiden vorgehend in einen verbalen Streit verwickelt waren, S. jedoch vor dem Stuhlwurf nicht körperlich durch den Angeklagten angegriffen wurde. Der Ansicht des S., dies stelle keinen Angriff dar, da er den Angeklagten mit einem Stuhl nicht in seiner körperlichen Integrität hätte verletzen können, ist nicht zu folgen. Mit einem stabilen Holzstuhl können nicht nur leichte, sondern unter Umständen auch sehr schwerwiegende Verletzungen hervorgerufen werden. Der Angeklagte hat den Angriff nicht vorsätzlich provoziert und war daher grundsätzlich zur Abwehr dieses Angriffes befugt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob er mit der Verteidigung mit einem Küchenmesser die Grenzen der Notwehr überschritten hat. 4.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65, E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148, E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12, E. 3a mit Hinweis). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 107 IV 12, E. 3b). Gemäss Aussagen von C. schlug S. mit dem Stuhl nicht auf den Angeklagten ein, sondern warf diesen lediglich nach ihm. Zudem wurde der Angeklagte nicht von mehreren, sondern von einer einzelnen, ihm körperlich nicht oder jedenfalls nicht deutlich überlegenen Person angegriffen. Es gab somit für den Angeklagten keinen Grund, um sein Leben zu fürchten. Er hätte daher den Angriff auch mit milderen Mitteln, ohne den Einsatz eines Messers, abwehren können. Also hat er die Grenzen der Notwehr überschritten, es liegt ein Notwehrexzess vor. 4.7 Der Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn der Angegriffene in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte wurde jedoch nicht überraschend mit dem Stuhl beworfen, dem Angriff ging ein verbaler Streit voraus, an dem beide aktiv beteiligt waren. Dass der Angeklagte vor dem Stuhlwurf in die Küche ging und ein Messer behändigte, zeigt, dass er mit einem Angriff von S. rechnete und er diesen mit Hilfe des Messers gezielt abwehren wollte. Er handelte somit mit Vorbedacht. Eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff ist daher nicht ersichtlich, das Überschreiten der Notwehr ist somit nicht entschuldbar. Das Kantonsgericht hat den Angeklagten daher zu Recht in Bezug auf die erste Phase der Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 5. 5.1 Da S. nach der ersten Phase der Auseinandersetzung gemäss Aussagen seines Mitbewohners D. nur leichte Verletzungen davontrug und nur wenig blutete, muss davon ausgegangen werden, dass ihm die schwereren Verletzungen in der zweiten Phase auf der Treppe zugefügt wurden. Der Angeklagte macht geltend, er habe S. auf der Treppe lediglich einen weiteren Stich zugefügt, die weiteren Verletzungen seien wohl durch den Sturz entstanden. S. verlangt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Das Kantonsgericht verneint einen Tötungsvorsatz in der ersten Phase der Auseinandersetzung, da der Angeklagte nicht mit Wucht auf S. eingestochen hat und dieser in der ersten Phase nur leicht verletzt wurde. In Bezug auf die zweite Phase des Geschehens unterlässt die Vorinstanz eine Prüfung des Tötungsvorsatzes. Dies ist hier nachzuholen. 5.2 Der Angeklagte bestreitet einen Tötungsvorsatz. Als im Irak ausgebildeter Leibwächter mit Militär- und dadurch Kriegserfahrung hat er mit Sicherheit gute Kenntnisse darüber, wie man eine angreifende Person mit einem Messer tötet. Da trotz dieses Wissens keine der Stich- und Schnittverletzungen an sich lebensbedrohend war, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser keinen direkten Tötungsvorsatz hatte. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Angeklagte mit dem Tod S.'s rechnete und diesen in Kauf nahm, ob er also eventualvorsätzlich handelte. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1, E. 2.2 mit Hinweisen). Hofft der Täter dabei auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs, so bedeutet dies nur, dass ihm der Erfolg nicht erwünscht ist; dies schliesst aber eine Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes nicht aus (BGE 125 IV 242, E. 3f, 254). Vertraut er hingegen zwar pflichtwidrig unvorsichtig, aber ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolgs, kann ihm lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (EGV SZ 1992, Nr. 32). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu ge­hören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge­nommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger­weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1, E. 4.1, 3 f. mit Hinweisen; 109 IV 137, E. 2b). 5.3 Der Angeklagte fügte S. mit dem Küchenmesser mehrere zum Teil tiefe Schnitt- und Stichwunden in Gesicht und Hals zu. Obwohl die Verletzungen nicht konkret lebensgefährlich waren, hätte insbesondere die Stichwunde beim Ohr gemäss Arztbericht bei leicht veränderter Stichführung zum Tod führen können. Wie erwähnt arbeitete der Angeklagte in seinem Heimatland Irak als Leibwächter. Zudem absolvierte er mehrere Monate Militärdienst. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm bewusst war, dass Messerstiche in den Kopf und Hals die angegriffene Person töten können; die Gefahr einer tödlichen Verletzung war sehr naheliegend (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 und 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001). Wer einer anderen Person ein Messer in Hals und Kopf sticht, kann nicht darauf vertrauen, dass nichts Gravierendes passieren werde, sondern muss dies dem Zufall überlassen (vgl. EGV SZ 1992, Nr. 32). Dass er die Stiche trotz des grossen Risikos dennoch ausführte, weist im Sinne der obenstehenden Ausführungen darauf hin, dass er den Tod von S. zwar wohl nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte, jedoch in Kauf nahm, dass er eintrat (vgl. BGE 134 IV 26, E. 3.2.2). Das Argument des Angeklagten, er habe S. die Schnitte nicht absichtlich beigebracht, sondern dies sei beim Hinunterstürzen auf der Treppe geschehen, ist als Schutzbehauptung zu werten. S. wurden mehrere Schnitte beigefügt, und dies ausschliesslich im Gesicht und am Hals. Bei unkontrollierter Handhabung eines Messers während eines Sturzes wären nicht nur Schnitte im Gesicht sondern an verschiedenen Körperregionen zu erwarten gewesen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass S. gleich mehrere Schnitte in derselben Körperregion zugefügt worden wären, wenn dies unkontrolliert geschehen wäre. Es ist daher in Bezug auf einen Tötungsversuch Eventualvorsatz zu bejahen, auch wenn der Angeklagte dies bestreitet. 5.4 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so begeht er nicht eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB, sondern Totschlag gemäss Art. 113 StGB. Wie vorne bei den Erwägungen über die Notwehr (E. 4.7) festgehalten, handelte der Angeklagte nicht in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung. Er kann daher nicht aufgrund von Art. 113 StGB privilegiert werden. Somit ist der Angeklagte in Bezug auf die zweite Phase der Auseinandersetzung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 5.5 Da vorliegend eine versuchte vorsätzliche Tötung bejaht wird, erübrigt sich die Prüfung einer schweren Körperverletzung, da diese durch das versuchte Tötungsdelikt konsumiert wird. 5.6 Auch im zweiten Teil der Auseinandersetzung ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu prüfen. Unbestrittenermassen begab sich S. mit seinem Gewichthebergurt in den zweiten Stock, um den Angeklagten damit zu schlagen. Er gab sogar an, dass er den Angeklagten umgebracht hätte, wenn er eine Waffe gehabt hätte. Es ist wiederum keine vorsätzliche Provokation des Angeklagten ersichtlich, weshalb eine Notwehrlage erneut zu bejahen ist. Der Angeklagte wurde mit einem Gewichthebergurt (besonders breiter, gepolsterter Ledergurt) bedroht und geschlagen. Ein Schlag mit einem solchen Gürtel ist sicherlich schmerzhaft, jedoch nicht sonderlich gefährlich. Eine Abwehr mit einem Küchenmesser ist auch hier, wie schon in der ersten Phase des Geschehens, unverhältnismässig. Auch hier muss eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff verneint werden (vgl. E. 5.4). Der Angeklagte ist somit wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. August 2011 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte angriff täter iv notwehr entschuldbarkeit vorsätzliche tötung mensch treppe umstände einfache körperverletzung kauf vorsatz grenze schwere körperverletzung wissen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.15 Art.16 Art.18 Art.22 Art.111 Art.113 Art.122 Art.123 Art.144 Weitere Urteile BGer 6S.224/2005 6S.132/2001 Leitentscheide BGE 109-IV-137 79-IV-148 125-IV-242 130-IV-58 133-IV-1 131-IV-1 107-IV-12 102-IV-65 134-IV-26 102-IV-228 AbR 2010/11 Nr. 15